§ 40 – Anzeige der Übernahme
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer, normal normal der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer, normal normal der Anzahl der übernommenen Schweine und normal normal des Datums der Übernahme. normal normal normal arabic Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Wer Schweine übernimmt, muss dies innerhalb von sieben Tagen der zuständigen Behörde melden.
- Die Meldung muss bestimmte Informationen enthalten, wie Registrier- oder Zulassungsnummern von Betrieben und Transporten.
- Es müssen auch die Anzahl der übernommenen Schweine und das Datum der Übernahme angegeben werden.
- Bei Übernahme aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland muss der entsprechende Staat genannt werden.
- Die Meldung ist wichtig für die amtliche Überwachung von tierischen Erzeugnissen.